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Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung in der Stadt Chemnitz

(Entwässerungssatzung)
Inhalt
§ 1 Öffentliche Einrichtung
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Berechtigung zum Abschluss und zur Benutzung
§ 4 Verpflichtung zum Anschluss und zur Benutzung
§ 5 Anschlussstelle, vorläufiger Anschluss
§ 6 Befreiung von Anschluss- und Benutzungszwang
§ 7 Allgemeine Anschlüsse, Einleitbedingungen
§ 8 Einleitbeschränkungen
§ 9 Abwasseruntersuchungen und Eigenkontrolle
§ 10 Genehmigungen
§ 11 Regeln der Technik für Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 12 Herstellung des Anschlusses und Außerbetriebnahme der Grundstücksentwässerungs-
anlagen
§ 13 Betrieb von Kleinkläranlagen sowie Entsorgung des Schlammes aus Kleinkläranlagen
und des Inhaltes aus abflusslosen Gruben
§ 14 Abscheider, Hebeanlagen, Zerkleinerungsgeräte
§ 15 Zutrittsrecht, Auskunftspflicht, Prüfung der Grundstücksentwässerungsanlagen
§ 16 Entgelte und Verwaltungskosten
§ 17 Anzeigepflicht und Auskünfte
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
§ 19 In-Kraft-Treten

§ 13
Betrieb von Kleinkläranlagen sowie Entsorgung des Schlammes aus Kleinkläranlagen
und des Inhaltes aus abflusslosen Gruben
(1) Die ordnungsgemäße Wartung der Kleinkläranlagen muss vom Anschluss- und Benut-
zungspflichtigen jährlich nachgewiesen werden können.
(2) In die Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben dürfen keine Stoffe eingeleitet werden,
die geeignet sind,
- die Funktionsfähigkeit der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben zu beeinträchtigen,
- die bei der Entleerung, Abfuhr und Behandlung eingesetzten Geräte, Fahrzeuge und Ab-
wasserreinigungsanlagen in ihrer Funktion zu beeinträchtigen, zu beschädigen oder zu zer-
stören.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die allgemeinen Ausschlüsse von der öffentlichen
Abwasserbeseitigung in § 7 und über die Einleitbeschränkungen in § 8 (3) und (5) Satz 1.
(3) Die Entsorgung des Schlammes aus Kleinkläranlagen und des Inhaltes aus abflusslosen
Gruben erfolgt regelmäßig, mindestens jedoch in den vom ESC für die Kleinkläranlagen und
abflusslosen Gruben gemäß Anlage 2, die Bestandteil dieser Satzung ist, festgelegten Zyklen.
Die Festlegung des Entsorgungszyklus erfolgt unter Berücksichtigung der Herstellerhinweise,
der DIN 4261 sowie der wasserrechtlichen Entscheidung und zusätzlich nach Bedarf.
Bedarf besteht, wenn
a) Ablagerungen die Betriebsfähigkeit und Betriebssicherheit der Grundstücksentwässe-
rungsanlagen gefährden oder zu gefährden drohen,
b) abflusslose Gruben bis 50 cm unter dem Zulauf gefüllt sind.
(4) Der mit der Durchführung der mobilen Abwasserentsorgung beauftragte ASR kann den
Schlamm aus Kleinkläranlagen und den Inhalt aus abflusslosen Gruben auch zwischen den
nach (3) festgelegten Terminen und ohne Mitteilung des Entleerungsbedarfs nach § 11 (2) AB
Mobile Abwasserentsorgung durch den Anschluss- und Benutzungspflichtigen entsorgen,
wenn aus Gründen der Wasserwirtschaft ein sofortiges Leeren erforderlich ist.
(5) Der ASR übernimmt den anfallenden Schlamm aus Kleinkläranlagen, den Inhalt aus ab-
flusslosen Gruben und liefert ihn bei der SWC zur Behandlung an.
(6) Den Beauftragen des ESC ist ungehindert Zutritt zu allen Teilen der Kleinkläranlagen und
abflusslosen Gruben zur Entsorgung nach (3) und (4) zu gewähren.
(7) Der Anschluss- und Benutzungspflichtige ist dafür verantwortlich, dass die Kleinkläranla-
gen, abflusslosen Gruben jederzeit zum Zweck des Abfahrens des Schlammes bzw. deren
Inhaltes zugänglich sind und sich der Zugang in einem verkehrssicheren Zustand befindet.
Die technisch-technologischen Bedingungen zur Entsorgung des Schlammes aus Kleinklär-
anlagen und des Inhaltes aus abflusslosen Gruben gemäß Anlage 2 dieser Satzung sind einzu-
halten. Fest installierte Entsorgungsleitungen können gefordert werden. Nach Aufforderung
durch den ESC sind an den Kleinkläranlagen sowie abflusslosen Gruben festgestellte Mängel,
die dem Betrieb und einer ordnungsgemäßen Entsorgung entgegenstehen, durch den An-
schluss- und Benutzungspflichtigen unverzüglich zu beseitigen.
(8) Bei Planung und Projektierung von Neubau- und Rekonstruktionsmaßnahmen für Klein-
kläranlagen und abflusslose Gruben ist die Stellungnahme des ESC einzuholen

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