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Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Sammlung, Ableitung und Behandlung der anfallenden Abwässer 
(Entwässerungssatzung) vom 15. Dezember 2005

§ 17 Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben

(1) Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben dürfen nur hergestellt werden, wenn die Abwässer nicht unmittelbar in eine öffentliche Abwasseranlage ein- geleitet werden können und die notwendigen was- serrechtlichen Entscheidungen vorliegen. Soweit keine anderweitige Entwässerungsmöglichkeit besteht und die örtlichen sowie wasserrechtlichen Verhältnisse dies zulassen, kann im Einzelfall eine Anbindung des Überlaufes einer Kleinkläranlage an die öffentlichen Regenwasserkanäle widerruflich zugelassen werden, wenn die Kleinkläranlage den Anforderungen nach Abs. 3 entspricht und die ord- nungsgemäße Wartung sichergestellt ist. Darüber hin- aus dürfen Abläufe von Kleinkläranlagen nicht an öffentliche Abwasseranlagen angeschlossen werden.

(2) In Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben darf nur häusliches oder damit vergleichbares Abwasser eingeleitet werden. Neben den nach § 6 ausge- schlossenen Einleitungen dürfen auch Nieder- schlagswasser, Drainagewasser, Grund- und Quell- wasser sowie Kühlwasser nicht eingeleitet werden.

(3) Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sind gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Tech- nik und den jeweils für sie geltenden Anforderungen, insbesondere den Herstellerhinweisen, Vorgaben der DIN 4261, den Bestimmungen der allgemeinen bau- aufsichtlichen Zulassung sowie der wasserrecht- lichen Entscheidung zu errichten und zu betreiben. Sie sind entsprechend dieser Vorgaben regelmäßig, mindestens ein Mal jährlich, zu entsorgen (Regelent- sorgung) bzw. zu warten und zudem nach Bedarf zu leeren (Bedarfsentsorgung).Sie sind außer Betrieb zu setzen, sobald das Grundstück an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen ist.

(4) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 4 Abs. 1 und 2 Verpflichtete hat der Stadt den etwaigen Bedarf für eine Entleerung vor dem für die nächste Leerung festgelegten Termin anzuzeigen. Die Anzeige hat für abflusslose Gruben spätestens dann zu erfolgen, wenn diese bis auf 50 cm unter Zulauf angefüllt sind.

(5) Der Grundstückseigentümer oder der sonstige nach § 4 Abs. 1 und 2 Verpflichtete ist dafür verant- wortlich, dass die dezentralen Abwasseranlagen jederzeit zum Zwecke des Abfahrens des Abwassers zugänglich sind und der Zugang sich in einem ver- kehrssicheren Zustand befindet.

(6) Zur Entsorgung der Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben ist den Beauftragten der Stadt ungehindert Zutritt zu allen Teilen zu gewähren.

(7) Außer Betrieb gesetzte Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sind zu reinigen und zu desinfi- zieren. Sie sind zu verfüllen oder vollständig zu beseitigen, sofern sie nicht als Niederschlagswas- serspeicher genutzt werden.

(8) Der Anschlusspflichtige trägt die Kosten der Errichtung und des Betriebes von Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben sowie ihrer Stilllegung.

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