www.info-klaeranlagen.de:

Kleinkläranlagen Sachsen - Verordnung der Stadt Leipzig [Kläranlagen]

Satzung der Stadt Leipzig für die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen
Gruben (Entsorgungssatzung Kleinkläranlagen/abflusslose Gruben-KES)

Beschluss Nr. III-470/00 der Ratsversammlung vom 15.11.2000
(veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 25 vom 09.12.2000)
(Änderung vom 16.10.2002, Beschluss Nr. III-1141/02, Amts-Blatt Nr. 22 vom 02.11.2002)


Der Stadtrat der Stadt Leipzig hat am 15.11.2000 auf der Grundlage der §§ 4, 14 und 124
der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung vom
14.06.1999 und der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG)
vom 16.06.1993, geändert am 19.10.1998 i.V. mit § 63 des Sächsischen Wassergesetzes
(SächsWG) in der Fassung vom 21.07.1998, geändert am 25.06.1999 folgende Satzung für
die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt nur für solche Grundstücke auf dem Gebiet der Stadt Leipzig mit
Ausnahme der Ortsteile entsprechend (2), von denen Abwasser einer öffentlichen
Abwasserbehandlungsanlage über das öffentliche Abwassernetz nicht zugeführt werden
kann.
(2) Für die Ortsteile 

- Althen, Baalsdorf, Hirschfeld, Holzhausen und Kleinpösna
gilt die Satzung des Abwasserzweckverbandes zur Reinhaltung der Parthe

- Böhlitz-Ehrenberg, Burghausen, Knautnaundorf, Liebertwolkwitz, Lindenthal, Lützschena,
Stahmeln, Miltitz, Mölkau, Radefeld-Süd, Rehbach, Rückmarsdorf, Wiederitzsch
gilt die Satzung des Zweckverbandes Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig Land (ZVWALL)

- Podelwitz-Süd gilt die Satzung des Abwasserzweckverbandes Oberer Lober.

(3) Diese Satzung gilt nicht für die Entsorgung von Fettabscheidern,
Leichtflüssigkeitsabscheidern, Neutralisationsanlagen, Jauchegruben und mobilen
Abwasser- oder Fäkalbehältnisse.
(4) Die nach dieser Satzung für Grundstückseigentümer geltenden Regelungen gelten
auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich
Berechtigte. Von mehreren dinglich Berechtigten ist jeder berechtigt und verpflichtet.
(5) Diese Satzung gilt in Verbindung mit den Regelungen für
Grundstücksentwässerungsanlagen gemäß der Abwasserentsorgungssatzung (AES) der
Stadt Leipzig.
(6) Diese Satzung gilt nicht für Grundstücke, die dem Bundeskleingartengesetz unterliegen.

§ 2 Begriffe
Für folgende Begriffe gelten im Sinne dieser Satzung nachstehende Definitionen.
(1) Abwassernetz, öffentliches (Kanalnetz)
leitungsgebundene Anlage zur Aufnahme und zum Transport von Abwasser ab
Grundstücksgrenze bzw. ab Übergabeschacht auf dem Grundstück bis zu einer öffentlichen
Abwasserbehandlungsanlage oder zu einem Vorfluter (Gewässer).
(2) Abwasserbehandlungsanlage, öffentliche
Anlage zur Behandlung des in den Kanälen gesammelten Abwassers einschließlich der
Ableitung zum Gewässer.
(3) Abwasserschlamm (Klärschlamm)
in Abwasserbehandlungsanlagen aus dem Abwasser abgetrennte bzw. abtrennbare und
eingedickte bzw. eindickbare wasserhaltige Stoffe mit organischen und mineralischen
Komponenten.
Page 2
8.5.2
Wirtschaft und Umwelt

Stadtrecht Leipzig
(4) Entsorgungsgut
Abwasserschlamm aus Kleinkläranlagen, Fäkalien aus Trockentoiletten bzw. Gesamtinhalt
aus abflusslosen Gruben.
(5) Fäkalien
vom menschlichen Organismus nicht weiter verwertbare, ausgeschiedene Stoffe.
(6) Grube, abflusslose
auf einem Grundstück angeordnetes stationäres Behältnis zur Aufnahme von häuslichem
Schmutzwasser oder von Fäkalien aus Trockentoiletten.
(7) Grundstück
räumlich zusammenhängendes und einem gemeinsamen Zweck dienendes Grundeigentum
desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es
sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechts
handelt.
(8) Kleinkläranlage (Grundstückskläranlage)
Abwasserbehandlungsanlage mit einem Zufluss häuslichen Schmutzwassers von maximal 8
m
3
/d bzw. 50 Einwohnerwerten, die als nichtöffentliche Anlage auf einem Grundstück
betrieben wird.
(9) Schmutzwasser, häusliches
ist das durch den Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser aus Küchen,
Waschküchen, Waschräumen, Baderäumen und Spültoiletten (häusliches Schmutzwasser)
sowie Wasser anderer Herkunft, das in seiner Beschaffenheit dem häuslichen
Schmutzwasser vergleichbar ist.


§ 3 Organisation, Umfang und Bedingungen der Entsorgung
(1) Die Entsorgung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben auf dem Gebiet der
Stadt Leipzig (nachfolgend „Stadt“ genannt) ist eine öffentliche Einrichtung. Sie umfasst die
Entnahme und den Transport des Entsorgungsgutes mittels Spezialfahrzeugen sowie die
Behandlung des Entsorgungsgutes in einer öffentlichen Abwasserbehandlungsanlage.
(2) Betreiber der öffentlichen Einrichtung ist die Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
(nachfolgend „Gesellschaft“ genannt).
Die Gesellschaft ist berechtigt, sich bei der Erfüllung ihrer Entsorgungsaufgaben Dritter zu
bedienen.
(3) Der Anschluss an die öffentliche Einrichtung und die Benutzung derselben erfolgen auf
der Grundlage der geltenden veröffentlichten „Allgemeinen Entsorgungsbedingungen für
Kleinkläranlagen und abflusslose Gruben (AEB-K)“ und der geltenden veröffentlichten Preise
der Gesellschaft nach Maßgabe der zwischen Grundstückseigentümer und Gesellschaft
abzuschließenden privatrechtlichen Entsorgungsverträge.
(4) In die Allgemeinen Entsorgungsbedingungen (AEB-K) der Gesellschaft sind spezielle
Regelungen
- zum baulichen Zustand der Kleinkläranlage und abflusslosen Gruben (Gewährleistung von
Funktionsfähigkeit und Sicherheit durch entsprechende Instandhaltungsmaßnahmen)
- zum Betrieb der Kleinkläranlage und abflusslosen Gruben
- zu Einleitungsbeschränkungen für Kleinkläranlagen bzw. abflusslosen Gruben
- zum Entsorgungsrhythmus
- zur Zugänglichkeit der Kleinkläranlagen bzw. abflusslosen Gruben (Sicherung von Zufahrt
und Entsorgungsgutentnahme für die Entsorgungsfahrzeuge)
zu integrieren.
(5) Betriebsstörungen und Schäden an Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben sind
vom Grundstückseigentümer oder Nutzer unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen.
(6) Für die Stilllegung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben gilt die
Abwasserentsorgungssatzung (AES) der Stadt. Eine Stilllegung von Kleinkläranlagen und
abflusslosen Gruben ist im Rahmen der Änderung der Grundstücksentwässerungsanlage
gemäß AES bei der Stadt zu beantragen.

§ 4 Anschluss- und Benutzungsrecht
(1) Jeder Grundstückseigentümer ist nach Maßgabe dieser Satzung, insbesondere nach
Maßgabe von § 1 (1), zum Anschluss seines Grundstücks an die öffentliche Einrichtung und
zur Benutzung derselben berechtigt.
(2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erlischt nach Errichtung und Inbetriebnahme
eines öffentlichen Abwassernetzes.


§ 5 Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Anschluss- und Benutzungsberechtigte nach § 4 sind nach Maßgabe dieser Satzung
verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Einrichtung anzuschließen und dieselbe zu
benutzen.
(2) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Einrichtung angeschlossen sind, ist im
Umfang des Benutzungsrechtes das gesamte häusliche Schmutzwasser der Kleinkläranlage
bzw. abflusslosen Gruben zuzuleiten. Fäkalien aus Trockentoiletten sind den abflusslosen
Gruben zuzuführen.


§ 6 Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
(1) Von der Verpflichtung zum Anschluss oder zur Benutzung nach § 5 kann durch die
Stadt auf Antrag ganz oder zum Teil befreit werden, wenn der Anschluss oder die Benutzung
aus besonderen Gründen auch unter Berücksichtigung des Gemeinwohls nicht zumutbar ist.
Der Antrag auf Befreiung ist vom Grundstückseigentümer unter Angabe der Gründe
schriftlich bei der Stadt einzureichen.
(2) Die Befreiung kann befristet, unter Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalt erteilt werden.


§ 7 Sondervereinbarungen
(1) Ist der Grundstückseigentümer nicht zum Anschluss oder zur Benutzung der
öffentlichen Einrichtung berechtigt oder verpflichtet, kann durch Vereinbarung zwischen
Grundstückseigentümer und Gesellschaft ein besonderes Anschluss- und
Benutzungsverhältnis begründet werden.
(2) Für diese Sondervereinbarungen gelten die Festlegungen dieser Satzung in der Regel
entsprechend. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der Stadt.


§ 8 Überwachung
(1) Die Gesellschaft bzw. von der Gesellschaft beauftragte Dritte sind befugt, die
Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben auf Einhaltung der Allgemeinen
Entsorgungsbedingungen (AEB-K) der Gesellschaft zu überprüfen. Über die Überprüfung ist
bei der Gesellschaft ein Nachweis zu führen.
(2) Im Rahmen der Überprüfung nach Absatz (1) können die Gesellschaft bzw. von der
Gesellschaft beauftragte Dritte auch Aufschluss über Art und Menge des in eine
Kleinkläranlage oder abflusslose Grube eingeleitet bzw. einzuleitenden Schmutzwassers
verlangen, Proben entnehmen und Messungen durchführen.
(3) Bei Bestätigung eines hinreichenden Verdachtes auf eine Einleitung nicht häuslichen
Schmutzwassers trägt der Grundstückseigentümer bzw. Nutzer die Kosten der
Untersuchung.
(4) Von einer Überprüfung ist der Grundstückseigentümer im Voraus schriftlich durch die
Gesellschaft zu informieren. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Probenahmen und
Messungen bei hinreichendem Verdacht auf eine Einleitung nichthäuslichen
Schmutzwassers.
(5) Die Gesellschaft bzw. von der Gesellschaft beauftragte Dritte haben das Recht, die an
die öffentliche Einrichtung angeschlossenen bzw. anzuschließenden Grundstücke zur
Erfüllung der Regelungen nach Absatz (1) und (2) zu betreten.
Sie haben sich auf Verlangen auszuweisen.

§ 9 Eigentum am Entsorgungsgut
(1) Das Entsorgungsgut wird mit seiner Entnahme Eigentum der Gesellschaft.
(2) Die Gesellschaft ist nicht verpflichtet, im Entsorgungsgut nach verlorenen
Gegenständen zu suchen oder suchen zu lassen. Im Entsorgungsgut vorgefundene
Wertgegenstände sind als Fundsache zu behandeln.

§ 10 Haftung
(1) Der Grundstückseigentümer haftet für schuldhaft verursachte Schäden infolge
unzureichenden Zustandes oder unsachgemäßen bzw. satzungswidrigen Betriebes seiner
Kleinkläranlage und abflusslosen Grube.
Er hat die Stadt und die Gesellschaft vor Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen
solcher Schäden geltend gemacht werden. Mehrere Ersatzpflichtige haften als
Gesamtschuldner.
(2) Die Haftung des Grundstückseigentümers für den ordnungsgemäßen Betrieb seiner
Kleinkläranlage bzw. abflusslosen Grube aufgrund anderweitiger Rechtsvorschriften oder
Rechtsgrundlagen wird durch diese Satzung und die auf Grundlage dieser Satzung
abgeschlossenen Entsorgungsverträge nicht berührt.
(3) Kann die Entsorgung als Folge von höherer Gewalt, von der Gesellschaft nicht zu
vertretender Betriebsstörungen, von Wettereinflüssen oder von ähnlichen Ursachen sowie
infolge behördlicher Verfügungen vorübergehend nicht oder nur eingeschränkt oder nur
verspätet durchgeführt werden, besteht kein Anspruch auf Schadenersatz gegenüber der
Stadt oder der Gesellschaft.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt nach § 124 (1) SächsGemO, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 (1) als Anschluss- und Benutzungspflichtiger nicht der Pflicht nachkommt,
sein Grundstück an die öffentliche Einrichtung anzuschließen und dieselbe zu benutzen.
2. entgegen § 5 (2) als Anschluss- und Benutzungspflichtiger auf Grundstücken, die an die
öffentliche Einrichtung angeschlossen sind, im Umfang des Benutzungsrechtes nicht das
gesamte häusliche Schmutzwasser der Kleinkläranlage bzw. abflusslosen Grube zuleitet
oder die Fäkalien aus der Trockentoilette nicht einer abflusslosen Grube zuführt.
3. entgegen § 3 (5) als Anschlussnehmer Betriebsstörungen und Schäden an
Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben nicht unverzüglich behebt bzw. beheben lässt.
4. entgegen § 3 (6) ohne Zustimmung der Stadt Kleinkläranlagen oder abflusslose Gruben
stilllegt.
(2) Absatz (1) Nr. 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Befreiung oder Teilbefreiung nach § 6
erteilt worden ist.
(3) Ordnungswidrigkeiten nach § 11 (1) können nach § 124 (2) Sächs Gem O i. V. mit § 17
(1), (2) des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 1.000
Euro geahndet werden.
Ist eine Ordnungswidrigkeit mit einem wirtschaftlichen Vorteil für den Täter verbunden,
erhöht sich das Höchstmaß der Geldbuße um die Höhe des wirtschaftlichen Vorteils.

§ 12 Anordnungen für den Einzelfall und Zwangsmittel
(1) Die Stadt kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen
Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung einer nach dieser Satzung vorgeschriebenen Handlung, Duldung
oder Unterlassung gelten die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den
Freistaat Sachsen (SächsVwVG).

§ 13 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2001 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung der Stadt Leipzig für die Entsorgung von
Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben vom 20.01.1999 außer Kraft.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung zwischen Grundstückseigentümer und Dritten
abgeschlossene Entsorgungsverträge sind innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten
dieser Satzung in die gemäß § 3 (3) zwischen Grundstückseigentümer und Gesellschaft
abzuschließenden Entsorgungsverträge überzuleiten. Die Gesellschaft schafft die dafür
erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen.

www.bauservice-sachsen.de


Gartenzaun

Impressum & Kontakt

Internetseiten Erstellung / Homepage Design:

Eingetragen im Leipzig Firmen Verzeichnis unter:
Containerdienste, BaustoffeBau Fachbetriebe

Letzel Media - Webdesign Leipzig